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TRADIX GmbH & Co. KG - ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

TRADIX GmbH & Co. KG - ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN. Zum Download

1.       Geltungsbereich

1.1     Die vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Auftraggebern bzw. Kunden (nachstehend auch „Käufer“ genannt). Die AGBs gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2     Diese AGB sind wesentlicher Bestandteil aller Verträge mit unseren Kunden. Entgegenstehende Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen des Käufers sind unwirksam, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGBs des Käufers die Lieferung oder Leistung an ihn vorbehaltlos ausführen oder wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf diese verweist.

2.       Angebote, Vertragsschluss

2.1     Unsere Angebote sind, sofern nicht anders vereinbart, stets unverbindlich und freibleibend. 
2.2     Alle Verträge kommen erst mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens mit Ausführung der Lieferung zustande. Die Berichtigung von Druckfehlern und Irrtümern bleibt vorbehalten.
2.3     Der Vertragsschluss erfolgt jeweils unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und mangelfreier Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer bzw. Lieferanten. Das gilt allerdings nur für den Fall, dass wir mit unseren Lieferanten kongruente Deckungsgeschäfte abgeschlossen haben und wir die nicht rechtzeitige Belieferung bzw. die nicht mangelfreie Selbstbelieferung nicht zu vertreten haben. Wir werden den Käufer über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unserer Lieferanten umgehend informieren.
2.4     Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen unsererseits oder des Herstellers stellen dagegen keine Beschaffenheitsvereinbarung der Ware dar.
2.5     Die Zurverfügungstellung von Mustern erfolgt grundsätzlich gegen Berechnung. Bemusterungen dienen nur der Beschaffenheitskonkretisierung und stellen keine Garantie dar.

3.       Preise

3.1     Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen aufgeführten Preise unfrei ab Lager zuzüglich Verpackung und zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer; bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie zuzüglich Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
3.2     Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer gegebenenfalls von ihm gewünschten Transportversicherung. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung nehmen wir nicht zurück; sie werden Eigentum des Käufers; ausgenommen sind Paletten und Gitterboxen.
3.3     Preisänderungen bleiben vorbehalten. Es kommen die am Tage der Auftragserteilung gültigen Preise zur Abrechnung.

6.       Zahlung

6.1     Alle Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsfrist netto, jeweils dato Faktura, zahlbar, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bei Überschreitung des Zahlungstermins schuldet der Käufer Verzugszinsen in Höhe des gesetzlich jeweils geltenden Verzugszinssatzes. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
6.2     Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen eigener, streitiger Gegenansprüche den Kaufpreis zurückzuhalten oder mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Nach Vertragsabschluss bekannt werdende Umstände, die geeignet sind, Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers aufkommen zu lassen, haben sofortige Fälligkeit aller unserer ausstehenden Forderungen zur Folge. Für noch vorliegende unausgeführte Lieferungsverträge können wir Vorkasse verlangen bzw. unter Ausschluss irgendwelcher Schadenersatzansprüche gegen uns vom Vertrag zurücktreten.

7.       Eigentumsvorbehalt

7.1     Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Käufer in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
7.2     Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt ebenfalls stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
7.3      Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

 

9.3     Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer die fällige Gegenleistung bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten.
9.4     Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung unsererseits die Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mangelbeseitigung dadurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mangelbeseitigung zu tragen.

10.     Haftung, Haftungsbeschränkungen

10.1   Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

a)    für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b)   für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf). In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
10.2   Die sich aus dem vorstehenden Absatz ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG).
10.3   Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Zusammenhang mit einem Verzug unsererseits bei einem vereinbarten Fixgeschäft.
10.4   § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmens) bleibt unberührt.

11.     Schutzrechte, geistiges Eigentum

11.1   Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich mindestens in Textform benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter geltend gemacht werden.
11.2   Für den Fall, dass die Ware ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten die Ware derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Ware aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt oder dem Käufer durch Abschluss eines Lizenzvertrags das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies nicht in angemessenem Zeitraum, ist der Käufer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche unterliegen den Regelungen in Ziffer 10. (Haftung, Haftungsbeschränkungen).
11.3   Bei Rechtsverletzungen durch von uns gelieferte Produkte anderer Hersteller werden wir nach unserer Wahl unsere Ansprüche gegen die Hersteller oder Vorlieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Ansprüche gegen uns bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziffer 11 (Schutzrechte, geistiges Eigentum etc.) nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder beispielsweise aufgrund einer Insolvenz aussichtslos ist.

4.       Lieferung

4.1     Lieferfristen sind freibleibend, soweit sie nicht individuell vereinbart bzw. von uns bei der Annahme der Bestellung als verbindlich angegeben werden. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich die Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
4.2     Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit.
4.3     Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall aber ist eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.
4.4     Die Rechte des Käufers gemäß Ziffer 10. (Haftung, Haftungsbeschränkungen) dieser AGBs und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
4.5     Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- und Leistungstermine um den Zeitpunkt der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Sofern dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesem Fall beiderseitig ausgeschlossen.

5.       Gefahrübergang, Annahme

5.1     Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe an den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bereits mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. der Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer in Verzug der Annahme ist.
5.2      Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche bleiben. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

7.4     Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zurzeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Der Käufer ist verpflichtet, unser Allein- oder Miteigentum pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat er diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
7.5     Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
7.6     Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
7.7     Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.

8.       Rücksendungen:

Rücksendungen mangelfreier Sendungen werden von uns nicht zur Gutschrift angenommen, es sei denn, die Rücksendung erfolgt mit unserem vorherigen schriftlichen Einverständnis. Bei vereinbarten Rücksendungen mangelfreier Lieferungen berechnen wir für die Aufarbeitung der Retour eine Kostenbeteiligung. Die Rücksendung hat kostenfrei und in einwandfreiem Zustand zu erfolgen. Sonderbestellungen sind stets von der Möglichkeit der Rückgabe ausgeschlossen.

9.       Gewährleistung, Mängelansprüche

9.1     Für Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Vorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB).
9.2            Erkennbare Mängel müssen unverzüglich nach Ablieferung, verborgene Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich unter genauer Angabe der Gründe gerügt werden. Die Geltendmachung jedweder Mängel ist nach Ablauf von zehn Tagen seit Empfang der Ware ausgeschlossen (Ausschlussfrist). Der bemängelte Gegenstand ist sorgfältig verpackt und kostenfrei an uns zur Überprüfung zu übersenden. Bei berechtigten und rechtzeitigen Beanstandungen erhält der Käufer nach unserer Wahl Nachbesserung, kostenlosen Warenumtausch oder eine Warengutschrift gegen Rücksendung der Ware; sind Nachbesserungen und Warenumtausch nicht möglich oder unzumutbar, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Schadenersatzansprüche jedweder Art einschließlich solcher wegen angeblich verspäteter Lieferungen sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wäre vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden.

12.     Anwendbares Recht:

Für diese AGBs und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen des internationalen Privatrechts sowie internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG). Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß Ziffer 7. unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder wirksam ist.

13.     Erfüllungsort/Gerichtsstand:

Ausschließlicher – auch internationaler -Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile unser satzungsgemäßer Sitz in Deutschland. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.

14.     Sonstiges

14.1   Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktrittserklärungen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 126 BGB).
14.2   Mündliche Zusagen unsererseits vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
14.3          Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung dieses Vertrages aus anderen Gründen als denen in §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt, soweit nicht unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen die Vertragsdurchführung für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellt. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss dieses Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Die Parteien werden die unwirksame/nichtige/undurchführbare Bestimmung oder ausführungsbedürfte Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht.